Der Verkauf einer Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wirft für alle Beteiligten oft eine zentrale Frage auf: Wer erhält eigentlich die Hausgeldabrechnung für das Jahr des Verkaufs – und wer muss die Nachzahlung oder das Guthaben übernehmen?
Gerade weil die Jahresabrechnung regelmäßig erst im Folgejahr erstellt und beschlossen wird, besteht hier häufig Unsicherheit. In diesem Beitrag möchten wir etwas Licht ins Dunkel bringen.
Der Verkauf: Was passiert im Abrechnungsjahr?
Wird eine Wohnung während eines Kalenderjahres verkauft, ist zunächst klar: Verkäufer und Käufer sind für unterschiedliche Zeiträume des Jahres verantwortlich. Der Verkäufer zahlt in der Regel bis zum Eigentumsübergang die monatlichen Hausgeldvorauszahlungen, ab dem Übergang übernimmt der Käufer.
Die Hausgeldabrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben eines Jahres zusammenfasst, wird aber oft erst im darauffolgenden Jahr durch die Hausverwaltung erstellt und von der Eigentümerversammlung genehmigt.
Wer bekommt die Abrechnung?
Die Jahresabrechnung wird immer an den aktuellen Eigentümer versendet, also an denjenigen, der zum Zeitpunkt der Abrechnung im Grundbuch eingetragen ist. Das ist in aller Regel der Käufer – selbst wenn die Abrechnung sich auf das Jahr vor seinem Erwerb bezieht.
Das bedeutet: Der Käufer erhält die Unterlagen, ist aber nicht automatisch zahlungspflichtig für das gesamte Jahr.
Wer zahlt die Abrechnungsspitze?
Die sogenannte Abrechnungsspitze – also die Differenz zwischen den geleisteten Hausgeldvorauszahlungen und den tatsächlich angefallenen Kosten – stellt entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben dar.
Entscheidend ist hier die vereinbarte Regelung im Kaufvertrag:
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Standardfall: Häufig wird im Kaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer bis zum Übergang wirtschaftlich haftet und damit anteilig an der Abrechnungsspitze beteiligt ist.
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Kein vertraglicher Hinweis? Wenn im Kaufvertrag nichts geregelt ist, kann der Erwerber formal für die Nachzahlung haften, auch wenn die Kosten teilweise den Zeitraum betreffen, in dem er die Wohnung noch nicht besaß. In solchen Fällen sollte eine nachträgliche Aufteilung einvernehmlich zwischen Käufer und Verkäufer erfolgen.
Unser Fazit
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Die Hausgeldabrechnung geht an den aktuellen Eigentümer (i. d. R. den Käufer).
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Die Abrechnungsspitze muss vertraglich geregelt werden – wer wann gezahlt hat und wem was zusteht.
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Ohne klare vertragliche Regelung kann der Käufer zunächst zur Zahlung herangezogen werden – ein nachträglicher Ausgleich mit dem Verkäufer ist dann notwendig.