Welche Informationen über Miteigentümer darf der Verwalter an Eigentümer herausgeben?
Innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gibt es grundsätzlich keinen Datenschutz. Davon betroffen sind vor allem Informationen, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen. Insbesondere sollten die Rückstände von Hausgeldzahlungen allen Eigentümern zugänglich gemacht werden. Dies liegt daran, dass unter den Eigentümern einer GdWE eine Haftung für den Ausfall von Hausgeldzahlungen besteht. Für den Zahlungsausfall eines Eigentümers haften alle Eigentümer gemeinschaftlich im Innenverhältnis (BGH Urteil v. 25.09.2015 – V ZR 244/14)
Die bedeutet aber z. B. nicht, dass der Verwalter einem Eigentümer sämtliche personenbezogene Daten (z. B. Telefonnummer, E-Mailadresse, Anschrift etc.) der Miteigentümer zur Verfügung stellen darf bzw. dass er verpflichtet ist, diese Daten herauszugeben. Der Verwalter ist lediglich zur Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste verpflichtet, die Name und Anschrift beinhaltet. Erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers darf der Verwalter die personenbezogenen Daten eines Eigentümers herausgeben.