FAQ

Häufig gestellte Fragen
  • Eine Hausverwaltung ist ein Dienstleistungsunternehmen, das sich insbesondere auf die Verwaltung von Wohnungseigentümerschaften spezialisiert hat. Zu den Aufgaben einer Hausverwaltung gehören vor allem die kaufmännische und technische Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien.

    Darüber hinaus bieten die meisten Hausverwaltungen auch Mietverwaltungen an. Dabei wird das Immobilieneigentum, in der Regel einer einzelnen Person verwaltet.

  • Das Hausgeld ist der Beitrag, den jeder Wohnungseigentümer bezahlen muss. Der Betrag ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer genehmigt wird. Klassische Kosten, die enthalten sind z. B. Versicherungen, Heizung, Wasser oder auch Verwalterkosten. In der Regel erfolgen die Zahlungen monatlich, in Form von Abschlagszahlungen. Nach Ende des Wirtschaftsjahres stellt die Hausverwaltung die Hausgeldabrechnung zur Verfügung. Nach Genehmigung der Hausgeldabrechnungen werden zu viel bezahlte Hausgelder erstattet. Sollten die Hausgeldzahlungen nicht zur Kostendeckung gereicht haben, muss der Eigentümer nachzahlen.

  • Die Kosten für eine Hausverwaltung können je nach Leistungsumfang und Art sowie Ort und Größe der Immobilie unterschiedlich sein. In der Regel orientieren sich die Kosten am Umfang der Verwaltungstätigkeiten. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot, das auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. 

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  • Die ordentlichen Eigentümerversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Alle im Grundbuch eingetragene Eigentümer werden mit einer Frist von mindesten drei Wochen eingeladen. Typische Tagesordnungspunkte sind z. B. die Hausgeldabrechnung, der Wirtschaftsplan oder Instandhaltung- setzung der Immobilie.

    Die beschlossenen Tagesordnungspunkte werden in einem Protokoll festgehalten, das im Anschluss, in der Regel, an die Eigentümer versendet wird.

  • Der Wirtschaftsplan ist eine Kostenaufstellung (Einnahmen und Ausgaben), die für das kommende Jahr für die Eigentümer, für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, erwartet wird.

    Dieser begründet die rechtliche Verpflichtung der Eigentümer zu den Hausgeldzahlungen.

  • Die Teilungserklärung für ein Haus regelt die konkreten Eigentumsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft. Sie enthält in der Regel eine Beschreibung des Grundstücks, der Einheiten, Angabe der Miteigentumsanteile, Angabe Gemeinschafts- und Sondereigentum).

  • Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG kann ein Verwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Hierzu reicht ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer in der Eigentümerversammlung. Die Abberufung muss dem Verwalter schriftlich mitgeteilt werden.  Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung.

  • Nach § 26 Abs. 2 WEG kann eine Hausverwaltung höchstens auf fünf Jahre bestellt werden. Im Falle einer ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum kann eine Hausverwaltung für maximal drei Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Allerdings bedarf diese eines erneuten Beschlusses der Eigentümer. Die erneute Bestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden.

  • Nach § 26 Abs. 1 WEG sind die Eigentümer für die Bestellung einer Hausverwaltung zuständig. Sie holen Angebote von Hausverwaltungen ein und beschließen in der Regel in der Eigentümerversammlung, welche Hausverwaltung bestellt wird. Die maximale Bestelldauer beträgt fünf Jahre. Sollte es sich bei der Bestellung um neu begründetes Wohnungseigentum handeln, beträgt die maximale Bestelldauer drei Jahre.