Heizungsanlage im Sondereigentum muss geduldet werden

Heizungsanlage im Sondereigentum muss geduldet werden
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Heizungsanlage im Sondereigentum muss geduldet werden

Heizungsanlage im Sondereigentum muss geduldet werden

Ein Wohnungseigentümer wollte die gemeinschaftliche Heizungsanlage aus einem Kellerraum entfernen lassen, den er laut Teilungserklärung als Sondereigentum ansieht. Die Heizung versorgt 5 von 7 Wohnungen im Haus – seine eigene gehört nicht dazu. Nachdem das Amtsgericht Marburg seiner Räumungsklage stattgab, wies das Landgericht Frankfurt a.M. diese in zweiter Instanz ab (Urteil vom 13.03.2025, Az. 2-13 S 8/24).

Kernaussagen des Urteils:

  • Auch wenn der Raum dem Kläger gehören sollte, muss er die Heizungsanlage vorübergehend dulden.

  • Die Duldungspflicht ergibt sich aus Treu und Glauben gegenüber der Gemeinschaft.

  • Die Nutzung durch mehrere Wohnungen macht die Heizungsanlage zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

  • Ein Rückbauanspruch besteht nicht, solange keine alternative Heizlösung geschaffen ist.

  • Die Frage, ob der Raum Gemeinschafts- oder Sondereigentum ist, wurde offengelassen.

Folgen für Eigentümer und Beiräte:
Ein Anspruch auf Verlagerung der Anlage kann bestehen, wenn andere Lösungen (z. B. Heizhaus oder Anbau) technisch und wirtschaftlich umsetzbar sind. Die Umsetzung müsste per Beschluss erfolgen – oder per gerichtlicher Beschlussersetzungsklage.

Hinweis zur Rechtslage:
Gemeinschaftliches Eigentum gehört allen Wohnungseigentümern gemeinsam – nicht der GdWE. Diese verwaltet es lediglich.

Fazit:
Solange keine Alternative zur gemeinschaftlichen Heizung geschaffen wurde, muss der betroffene Eigentümer die Nutzung seines Raums dulden. Für Änderungen bleibt nur der Weg über einen Beschluss – oder dessen gerichtliche Ersetzung.