Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist unzufrieden mit Ihrer Immobilienverwaltung und möchte eine neue bestellen. Leider ist es zurzeit, vor allem für kleinere GdWE, schwierig eine gute Verwaltung zu finden.
Nicht selten kommt es vor, dass bei der Neuwahl einer Verwaltung nur ein Angebot und ein Vergleichsangebot vorgelegt wird. Ist die Vorlage von Vergleichsangeboten verpflichtend?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt nicht vor, wie viele Angebote bei einer Neu- oder Wiederbestellung einer Immobilienverwaltung vorgelegt werden müssen. Auch wenn der Gesetzgeber zu den Voraussetzungen einer Verwalterbestellung keine Angaben macht, gilt auch hier, dass ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss. Damit ein Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, müssen die GdWE Ihr Ermessen ausüben können. Nach der Rechtsprechung kann die GdWE Ihr Ermessen ausüben, wenn ausreichend viele Alternativen vorliegen oder wenn sie über ausreichend weitere Möglichkeiten informiert wurde.
Daraus resultiert, dass vor der Neubestellung einer Immobilienverwaltung mehrere Angebote vorliegen müssen. Dies gilt allerdings nicht bei Wiederbestellung eines amtierenden Verwalters.
Sollte die GdWE nicht in der Lage sein mehrere Vergleichsangebote einzuholen und wird mit nur einem vorliegenden Angebot ein Beschluss über die Neubestellung eines Immobilienverwalters gefasst, so wird dieser Beschluss bestandskräftig, wenn er nicht gerichtlich angefochten (innerhalb eines Monats) wird.